Konformitätsbewertung für Längenmessgeräte

Wir beantworten häufig gestellte Fragen

Erst Konformitätsbewertung - Dann Eichung

Früher war das Eichrecht national geregelt. Ein konformitätsbewertetes (MID-konformes) Längenmessgerät lässt sich nun in jedem Land der europäischen Union einsetzen. Firmen die Kabel im geschäftlichen Verkehr an Dritte verkaufen möchten, dürfen nur noch Längenmessgeräte beziehen, die den Anforderungen der neuen Messgeräte-Richtlinie entsprechen.

Was ist eine Konformitätsbewertung?

Die Konformitätsbewertung MID (Measuring Instruments Directive) eines Messgerätes ersetzt grundsätzlich die frühere Ersteichung. Die MID genannte EU-Richtlinie über Messgeräte (2014/32/EU) verfolgt die Grundsätze der EU, in welcher der grenzüberschreitende Handel mit der Harmonisierung der Anforderung und gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigung eine grundsätzliche Erleichterung darstellt.

In allen Ländern der europäischen Union gelten seit dem 30. Oktober 2016 die gleichen Grundlagen für die Herstellung, die Prüfung, das Inverkehrbringen und den Betrieb von Messgeräten. Das Konzept der MID ist das Regeln des Inverkehrbringens bis zur Inbetriebnahme von Messgeräten. Die Konformitätsbewertung erfolgt durch eine Konformitätsbewertungsstelle (z.B. PTB Physikalisch Technische Bundesanstalt oder Eichamt) und findet direkt bei Kabelmat statt. Nach erfolgreicher Bewertung der Messgeräte, stellt Kabelmat als Hersteller eine Konformitätserklärung aus, welche die europaweite Gültigkeit bestätigt. Dies bedeutet, dass nur noch Maschinen in Verkehr gebracht werden dürfen, die diese Anforderung erfüllen.

Was hat sich konkret geändert?

Neben dem korrekten Messen von Längen wurden die Anforderungen an die Protokollierung, Nachvollziehbarkeit und Rückverfolgbarkeit der Messungen deutlich erhöht. Im Fall der Längenmessgeräte will der Gesetzgeber langfristig erreichen, dass Kunden auf Verlangen ein protokolliertes Messergebnis vorgelegt werden kann. Dies ist nur mit einem elektronischen Zählwerk mit integriertem Messwertspeicher möglich.

Die wesentliche Änderung lag in der Forderung nach einer dauerhaften und verfälschungssicheren Speicherung aller Messungen. Denn archiviert werden müssen alle Ablängdaten, wie Uhrzeit, Datum, Schnittlänge, Zähler- sowie Mess-Identifikationsnummer. Zudem müssen diese Daten auch für den Käufer auf einem am Kabelzuschnitt angebrachten Etikett ersichtlich sein. Damit ist für Käufer und Verkäufer eine hundertprozentige Transparenz und Rückverfolgbarkeit auch bei individuellen Produktzuschnitten gegeben. Neumaschinen von Kabelmat entsprechen den Anforderungen dieser Richtlinie. Beim Einsatz eines elektronischen Längenmessgerätes können alle Kabelzuschnitte über ein Massenspeichermodul lückenlos und dauerhaft dokumentiert werden.

Wie lang hat die Konformitätsbewertung Gültigkeit (Eichfrist)?

Elektronische Längenmessgeräte mit einer Konformitätserklärung gelten bis zum jeweils national geregelten Eichfristablauf als geeicht. Für Deutschland gilt, dass die Eichfrist für Maschinen im geschäftlichen Verkehr zwei Jahre beträgt. Das Eichen (früher Nacheichen) liegt dann in der Verantwortung des Messgeräte-Besitzers. Für das Eichen ist das regionale Eichamt des Besitzers zuständig. Unabhängig davon endet die Eichfrist u. a. bei Überschreitung der Fehlergrenze oder bei Beschädigung von Plomben/Versiegelung vorzeitig. Andere Länder können hierzu abweichende Regelungen haben. Diese sind den gültigen nationalen Gesetzen zu entnehmen.

Was ist mit Längenmessgeräten mit mechanischem Zähler?

Längenmessgeräte von Kabelmat mit mechanischem Zähler können ebenfalls konformitätsbewertet werden, sind dann aber nur für den Direktverkauf (z.B. Einzelhandel) zugelassen. Die Eichfrist ist hier nicht befristet.

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